Anmerkungen zum Erfassungsaufwand:

Erfassungen sind immer mit Kosten verbunden. Womit müssen Sie "rechnen"?

 

Für Ermittlungen, Bewertungen und Einschätzungen zum Artenschutz ist eine „am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung“ erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei müssen Datengrundlagen und Vorgehensweise für den jeweiligen Fall geeignet und vertretbar sein. Projektträger und ggf. Behörden müssen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht prüfen und einen rechtskonformen Umgang mit entsprechenden Konflikten sicherstellen können. D. h. es müssen nicht sämtliche Arten untersucht werden, sondern vielmehr das, was unter dem o. g. Maßstab geboten ist. 

 

Vorab hat sich ein so genannter „Relevanzcheck“ [auch Relevanzprüfung“ oder „Relevanzbegehung“ genannt] als erste Ebene eines mehrstufigen Vorgehens in der Praxis bewährt. Die sog. „Abschichtung“ potenziell betroffener Arten erfolgt unter Heranziehung des im Naturraum zu erwartenden Artenspektrums, der konkret gegebenen Lebensraumausstattung und den zu erwartenden Wirkfaktoren bzw. deren Ausprägung. Hierbei ist in der Regel eine Auswertung vorhandener Daten, etwa vorliegender Verbreitungsinformationen zu den geschützten Arten auf den Webseiten des Bundesamtes für Naturschutzes (BfN) und der zuständigen Landesanstalt in Baden-Württemberg (LUBW), in den Grundlagenwerken zum Artenschutz in Baden-Württemberg u. a. erforderlich. Auch bei Fachgesellschaften und Verbänden (z. B. OGBW, AGF in Baden-Württemberg) können wichtige Angaben verfügbar sein.

 

Notwendig ist zudem in der Regel eine Ortsbegehung durch Personen, die eine qualifizierte Einschätzung zu Lebensraumstrukturen und zur möglichen Betroffenheit des Artenschutzes abgeben können. Dies wird durch mein Büro 'aus einer Hand' umfassend gewährleistet.

Ob und inwieweit sich dann ggf. vertiefende Untersuchungen anschließen müssen, ergibt sich im Einzelfall und sollte dann unbedingt mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Zu beachten ist auch, dass für Untersuchungen und Bewertungen nicht nur das Plangebiet oder die Fläche des einzelnen Bauvorhabens selbst einzubeziehen ist, sondern auch Flächen im räumlichen Zusammenhang bzw. im Umfeld (Wirkbereich eines Plans oder Vorhabens). Die sog. „lokalen Populationen“ betroffener Arten müssen aber im Regelfall nicht vollständig untersucht werden, denn meist lassen sich die artenschutzrechtlichen und -fachlichen Fragen – bezogen auf die konkret betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Individuen – mit räumlich eher begrenzten Untersuchungen und ggf. ergänzenden Analogieschlüssen beantworten.

 

Der Text ist weitgehend übernommen aus:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg (Hrsg., 2019): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei Bauvorhaben - Handlungsleitfaden für die am Planen und Bauen Beteiligten. – pdf, 79 S. (Download)


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